Brandschutzhelfer
Die Brandschutzhelferschulungen (Theorie und Praxis oder nur Praxis) finden immer beim Kunden vor Ort statt, um auch auf die Gegebenheiten bzw. Aufgaben der Brandschutzhelfer einzugehen.
So führen wir die Schulungen auch an Samstagen und/oder Sonntagen durch.
Die Anfangszeit bestimmt ebenfalls der Kunde, um auf die Gegebenheiten, z.B. Schichtbetrieb, reagieren zu können; d.h. wir führen Schulungen nach Absprache auch um 19 Uhr, 23 Uhr, 5 Uhr usw. durch.
Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Umsetzung des praktischen Teils, wenn ein Brandschutzbeauftragter oder Fachkraft für Arbeitssicherheit , den theoretischen Teil im Vorfeld übernimmt.
Der Arbeitgeber trägt lt. Gesetzgebung für alle Sachgüter, Personen (Mitarbeiter*innen, Fremdhandwerker, Gäste, Tiere) die Verantwortung und hat dafür Sorge zu tragen, Brände und Unfälle zu vermeiden.
Somit sind alle Mitarbeiter verpflichtet, zum vorbeugenden Brandschutz sowie zur Verhütung von Störfällen beizutragen, da jeder ein ausführendes Organ für den betrieblichen Brandschutz darstellt: Dies wird u.a. durch die Brandschutzordnung geregelt. Dazu gehört auch, Erste Hilfe, Arbeitsschutz, Gefahrstoffe.
Die Erfahrung hat gezeigt, wie wichtig es ist, die (neuen) Mitarbeiter*innen mit dem Thema Brandschutz vertraut zu machen (Brandverhütung, Aufgaben Brandschutzhelfer bei einer Räumung), in die Handhabung von Feuerlöschern einzuweisen und damit zu veranschaulichen, dass jeder Mitarbeiter*in seinen Arbeitsplatz dadurch retten kann.
Unterweisungen, Lösch- und Räumungsübungen sind regelmäßig zu wiederholen, auch aufgrund von Personalveränderungen, Neu-, An- und Umbauten bzw. neuen Erkenntnissen, wie es u.a. gemäß den Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2 Ausgabe: Mai 2018 Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“ in Theorie und Praxis vor Ort beschrieben wird.
Vor dem Gesetzgeber gilt die Formel: Wissen + Schuldung = (Mit-)Verschuldung
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies kann z.B. sein
- eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z.B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers
- neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben
- Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern
Die Anzahl der zu benennenden Kräfte ist unter Berücksichtigung von der/den Gefährdungsbeurteilung / Vertretungen abhängig von:
- Anzahl der Beschäftigten im jeweiligen Bereich
- Größe, Übersichtlichkeit und Anzahl der Räume
- hohe Anzahl von Personen
- Schichtbetrieb, gleitende Arbeitszeit
- Urlaub, Krankheit, Weiterbildung, Dienstreisen
- Anzahl der Sammelstellen
Eine genaue Anzahl von notwendigen Kräften ist nicht vorgeschrieben und kann auch nicht pauschal festgelegt werden. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers hier eine ausreichende Wahl entsprechend der oben genannten Punkte zu treffen, um die Sicherheit der Personen in seinem Unternehmen, Einrichtung, Depot, Markt etc. zu gewährleisten.
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