Brandschutztür(en) mit/ohne Rauchschutz und/oder Feststellanlage
Aufgabe einer Brandschutztür (auch Feuerschutzabschluss genannt) dient dazu, ein Rauch/Feuer aufzuhalten, d.h. seine Ausbreitung zumindest für eine bestimmte Zeit zu verhindern.
Der Einbau von Brandschutztüren ist an manchen Stellen in Gebäuden vorgeschrieben, auch für den privaten Bauherren (z.B. zwischen Wohnhaus und Garage).
In Deutschland regelt/legt dies die jeweilige Landesbauordnung fest.
Diese Brandschutztüren können mit einer Feststellanlage und/oder Rauchschutz kombiniert werden.
Baurechtliche Vorgaben regelt die DIN 4102, (EN 16034), die für Türen folgende Feuerwiderstandsklassen:
- T30 (EI30) - feuerhemmend
- T60 (EI 60) - hochfeuerhemmend
- T90 (EI90) - feuerbeständig
- T120 - hochfeuerbeständig
- T180 - höchstfeuerbeständig
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Begehung, Aufmaß, Montage, Dokumentation, jährliche Wartung, Aufkleber.
Brandschutztüren – Wartung/Prüfung
Die ASR 1.7 (Technische Regeln für Arbeitsstätten Türen und Tore), regelt die Prüfung von Brandschutztüre.
Eine Inspektion und Wartung der Brandschutztüren ist regelmäßig notwendig, mindestens einmal jährlich, sowie nach jeder Nutzung im Brandfall oder baulichen Veränderung.
Die Einbau- sowie Prüf- und Wartungsanleitung der Hersteller sind Bestandteil der Zulassung und sind unbedingt zu beachten. Bei allen bekannten Herstellern ist in diesen Prüf- und Wartungsanleitungen eine Prüfpflicht von mindestens einmal jährlich enthalten und somit bindend. Ebenso ist die Dokumentation in der Arbeitsstätte bereitzuhalten.
RWA – Wartung/Prüfung
Die wohl wichtigsten Richtlinien sind die DIN 18232 und die VdS 4020. Die DIN 18232 beschreibt, dass Wartungsarbeiten an RWA Anlagen nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden dürfen.
Dies sollte mindestens einmal jährlich geschehen.
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